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Ich wünsche Dir jetzt viel Spaß beim Umsetzen und viel Erfolg bei Deiner Personalsuche.
Beste Grüße
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Das AGG verlangt merkmalsneutrale Stellenausschreibungen. Eine Stellenausschreibung darf nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen (Vgl. § 11 AGG). Im gesamten Ausschreibungstext darf weder unmittelbar noch mittelbar, ein nach dem AGG verbotenes Unterscheidungsmerkmal für die Stellenvergabe eine Rolle spielen. Grundsätzlich verboten ist deshalb in der Stellenausschreibung von Bewerberinnen und Bewerbern
eine bestimmte ethnische Herkunft,
ein bestimmtes Geschlecht,
eine bestimmte Religion oder Weltanschauung,
das Fehlen einer Behinderung,
ein bestimmtes Alter oder
eine bestimmte sexuelle Identität
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